Vorratsdatenspeicherung in der EU


EU-Ratsarbeitsgruppe "Datenschutz und Informationsaustausch" befasst sich auf Veranlassung des Rates mit den aus dem EuGH-Urteil zu ziehenden Konsequenzen
Statt einer gezielten Datenspeicherung" könnte auch eine restriktive Datenspeicherung europarechtskonform sein



Arbeiten an einem neuen unionsrechtlichen Instrument zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung sind der Deutschen Bundesregierung nicht bekannt. Das schreibt das Bundesjustizministerium namens der Bundesregierung in der Antwort (19/2325) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/2079). Nach Kenntnis der Bundesregierung finde derzeit lediglich ein allgemeiner Gedankenaustausch zu möglichen Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2016 statt.

Die Linken-Abgeordneten gingen in ihrer Anfrage davon aus, dass nach dem Urteil, das die anlasslose Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit Unionsrecht erklärt habe, auf Ebene der Europäischen Union jetzt Vorschläge für die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung beraten würden. Dazu gehöre eine "erneuerbare Speicheranordnung" (RRW), die für alle Anbieter gelten solle, die Dienste in der Europäischen Union anbieten. Außerdem werde in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe die Beschränkung auf bestimmte Datenkategorien diskutiert.

In der Antwort wird darauf hingewiesen, dass sich die Ratsarbeitsgruppe "Datenschutz und Informationsaustausch" auf Veranlassung des Rates mit den aus dem EuGH-Urteil zu ziehenden Konsequenzen befasst. Von der Europäischen Kommission zu Beginn der Arbeit der Ratsarbeitsgruppe angekündigte diesbezügliche Hinweise fehlten noch. In der Arbeitsgruppe hätten der EU-Antiterrorismus-Koordinator und Europol Überlegungen zur Diskussion gestellt, nach denen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH statt einer "gezielten" Datenspeicherung auch eine restriktive Datenspeicherung europarechtskonform sein könne. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 08.07.18
Newsletterlauf: 10.08.18


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