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Für alle Dienste nicht das gleiche Passwort


Internetrecht: Keine Haftung bei gehacktem eBay-Account
Identitätsdiebstahl im Internet wird zu einem immer größeren Problem

(06.09.13) - Spioniert ein Hacker fremde Zugangsdaten für ein Internet-Auktionsportal aus und kauft auf fremde Rechnung ein, haftet der Inhaber des Kundenkontos nicht. Dies entschied der D.A.S. zufolge das Landgericht Gießen. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Nutzer seine Zugangsdaten nicht an andere weitergegeben hat (LG Gießen, Az. 1 S 337/12).

Hintergrundinformation:
Identitätsdiebstahl im Internet wird zu einem immer größeren Problem. Nicht nur Benutzerkonten bei Auktionsportalen und bei sozialen Netzwerken, auch einfache E-Mail-Accounts werden gehackt und von Fremden genutzt. Da wird auf fremde Rechnung eingekauft, es finden illegale Downloads auf den Namen von Unwissenden statt oder das eigene E-Mail-Konto dient plötzlich zur Versendung von Spam-Mails. Letzteres kann teure Abmahnungen der Empfänger zur Folge haben. Eine gewisse Vorbeugung bieten Virenschutz, Firewall und ein regelmäßiger Wechsel der Passwörter – wobei auf keinen Fall für alle Dienste das gleiche Passwort verwendet werden sollte.

Lesen Sie zum Thema "IT-Security" auch: IT SecCity.de (www.itseccity.de)

Der Fall: Ein Nutzer des Auktionsportals eBay stellte fest, dass er offenbar ein Notebook erworben hatte – nur wusste er nichts davon. Der Verkäufer forderte von ihm den Kaufpreis, unter Verweis darauf, dass er ja die ersteigerte Ware bereits persönlich abgeholt habe. Offenbar waren seine Zugangsdaten gehackt und von einem Fremden genutzt worden. Der angebliche Käufer weigerte sich zu zahlen und wurde vom Verkäufer verklagt. Das Urteil: Das Landgericht Gießen entschied zugunsten des Beklagten.

Das ersteigerte Notebook sei unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Accounts übergeben worden, sondern an jemand anderen. Solange der Account-Inhaber nicht absichtlich zugelassen habe, dass jemand anderer wie ein Vertreter für ihn aufgetreten sei, hafte er auch nicht für dessen Handeln. Es spreche nichts dafür, dass die Zugangsdaten vom Kontoinhaber an andere Personen weiter gegeben worden wären. Der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass unter einem Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftrete. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich bei Abholung der Ware den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies habe er versäumt. Der Account-Inhaber hafte damit nicht für den Kaufpreis des Notebooks. (Quelle: D.A.S.: ra)

D.A.S.: Kontakt und Steckbrief

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