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Verantwortlichkeit des Access-Providers


Haftung eines Access-Providers für rechtswidrige Inhalte: Access-Provider bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet und habe daher keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Webseiten
Access-Provider wurde von nur einer Haftung freigesprochen wurde, weil er keinerlei vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Betreiber der rechtswidrigen Webseiten unterhielt


(04.06.08) – Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft weist auf einen Beschluss des OLG Frankfurt hin: In dem Beschluss des OLG Frankfurt (6 W 10/08,Beschluss v. 22.01.2008) ging es um den Onlinezugang zu Webseiten mit pornografischem Inhalten. Aufgrund fehlender Zugangsbeschränkungen war es auch für Kinder und Jugendliche möglich, über ihren Access Provider auf diese Inhalte zuzugreifen. Diese Zugriffsmöglichkeit stellt eine unzulässige Verbreitung pornographischer Schriften und damit eine Straftat nach § 184 StGB dar. Ein Anbieter rechtlich zulässiger erotischer Internetangebote (mit Altersverifikationssystem) verlangte daraufhin von dem Access-Provider Unterlassung der Zugangsgewährung zu den Webseiten der Internetsuchmaschine Google, die wiederum auf die pornografischen Inhalte verlinkte.

Das OLG Frankfurt hat im Ergebnis den Unterlassungsantrag abgelehnt und eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Access-Providers für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, verneint. Die unzulässige Verbreitung pornographischer Schriften könne zwar durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Jedoch sei der Access-Provider bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet und habe daher keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Webseiten, zu denen er den Zugang vermittelt. Auch eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht lehnte das OLG Frankfurt ab.

Nach diesen Grundsätzen kann wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein, wer im eigenen geschäftlichen Interesse in seinem Verantwortungsbereich selbst eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße durch Dritte schafft. Im vorliegenden Fall wurde allerdings durch die Zugangsgewährung nicht der Wettbewerbsverstoß eines Dritten ermöglicht, sondern lediglich der Zugang Dritter zu etwaigen Wettbewerbsverstößen. Zudem sei es, so dass Gericht, auch unzumutbar, den Zugriff auf eine Suchmaschine wie Google zu sperren.

Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft:
Die Entscheidung belegt erneut deutlich, dass Access-Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten, zu denen sie lediglich den Zugriff ermöglichen, haften. Damit hat das Gericht, ebenso wie das LG Kiel im November 2007 in einer ähnlichen Entscheidung, den Versuchen, rechtswidrigen Angeboten z.B. von ausländischen Anbietern, die sich nicht ohne weiteres beseitigen lassen, über den Umweg über die Access-Provider den Zugang zum deutschen Markt zu verwehren, eine Absage erteilt.

Führt man sich die technischen Möglichkeiten der Access-Provider vor Auge, ist diese Entscheidung auch plausibel. Durch eine Sperrung des Onlinezugangs könnten rechtswidrige Darstellungen im Internet ohnehin nicht gänzlich verhindern werden. Eine Umgehung der Sperre wäre sowohl durch den Betreiber der rechtswidrigen Webseite als auch durch den Nutzer mit relativ wenig Aufwand möglich. Hinzu kommt, dass ein Access-Provider nicht in der Lage ist, proaktiv alle Inhalte, zu denen er den Zugang vermittelt, zu überprüfen, so dass ihm letztlich nur die Wahl zwischen der Inkaufnahme von Rechtsverstößen und der Aufgabe der Zugangsvermittlung bliebe.

Zu beachten ist aber, dass im konkreten Fall der Access-Provider nur deswegen von einer Haftung freigesprochen wurde, weil er keinerlei vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Betreiber der rechtswidrigen Webseiten unterhielt. Ob ein Access-Provider für den rechtswidrigen Inhalt von Webseiten haftbar gemacht werden kann, wenn ein Vertragsverhältnis zu einem solchen Content-Anbieter oder gar eine Umsatzbeteiligung besteht, wird durch die Entscheidung explizit nicht geklärt.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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