Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Pfändung von Arbeitslöhnen und Pensionen


Krankenkassen dürfen Gehalt pfänden bei nicht gezahlten Zusatzbeiträgen
Krankenkassen treiben die ausstehenden Zahlungen notfalls per Pfändungsbeschluss über die Zollämter ein


(24.03.11) - Gegen säumige Beitragszahler fahren die Krankenkassen nun schweres Geschütz auf. Und das heißt "Hauptzollamt", denn dieses ist in dem Fall Vollstreckungsorgan für offene Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Darauf weist das Verbraucherportal 1A Krankenversicherung jetzt hin gibt einen Überblick, was die Krankenkasse darf und wie sich Beitragszahler im Fall einer Forderung verhalten sollten.

Nicht alle Krankenkassen kommen mit dem gesetzlich geregelten, einheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent gleich gut aus. In dem Fall ist die betroffene Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt einen Zusatzbeitrag - in der Praxis sind das derzeit zwischen acht und 15 Euro mehr im Monat - zu erheben. Viele Versicherte wechseln daher die Krankenkasse oder zahlen einfach nicht. Nun machen die ersten Krankenkassen ernst und treiben die ausstehenden Zahlungen notfalls per Pfändungsbeschluss ein. Und das steht rein rechtlich auf sicheren Füßen, darauf weist das Verbraucherportal 1A-Krankenversicherung.de hin.

"Vollstreckungsorgan der Krankenkassen für rückständige Beiträge, zu dem auch der Zusatzbeitrag gehört, ist diesmal nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Hauptzollamt am Wohnsitz des Beitragsschuldners. Kommt der Versicherte auch den Vorgaben der Hauptzollämter nicht nach, können sie Gehälter oder Pensionszahlungen pfänden", meint Frank Geldschläger, Geschäftsführer von 1A Krankenversicherung.

Die harte Gangart hat einen Grund: In der Vergangenheit scheuten noch viele Krankenkassen ein kostspieliges Mahn- bzw. Inkassoverfahren, da am Ende häufig nicht einmal sicher war, ob die Forderung zum Erfolg führt. Dabei sind die Gründe für ein Versäumnis vielfältig: Einige haben vielleicht schlicht vergessen, die Beiträge zu bezahlen und holen das bei der ersten Zahlungsaufforderung bereits nach. Letztlich ist es auch für die Beitragszahler ungewohnt, hatten sie in der Vergangenheit so rein gar nichts mit der Überweisung der Krankenkassenbeiträge zu tun.

Einige Zahlungssäumige allerdings verweigern die Beiträge im Wissen um die hohen Mahnkosten gezielt. Das soll nun ein Ende haben, denn die Krankenkassen - allein bei der DAK gibt es derzeit 220.000 säumige Beitragszahler - schöpfen nun alle Mittel aus. Ist ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Diese veranlassen dann die Pfändung von Arbeitslöhnen und Pensionen.

Viele staunen am Ende nicht schlecht, wenn der Bescheid über eine Pfändung ins Haus flattert und nicht wie gewohnt zum ersten das Gehalt auf dem Konto ist. So werden Arbeitslöhne und Pensionen nicht nur in der Höhe des säumigen Beitrages gepfändet, sondern bis zur Bezahlung der offenen Posten, oder zumindest einer Einigung mit dem Gläubiger, vollständig zurückbehalten.

1A Krankenversicherung rät zur schnellstmöglichen Begleichung der offenen Beiträge, um unangenehmen Kosten und Ärger aus dem Weg zu gehen. "Sollten mehrere Beiträge offen sein und diese nicht auf einmal beglichen werden können, raten wir dem Versicherten schnellstmöglich Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen. Aus Erfahrung wissen wir, dass sie sich häufig auf Ratenzahlungen einlassen", empfiehlt Geldschläger. (1A Krankenversicherung: ra)

1A Krankenversicherung: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen